Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen und Lieferungen

Allgemeines und Geltungsbereich

Unsere AGB der LUXEN GmbH betreffen den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Vertragspartner, nachfolgend Kunde genannt und der LUXEN GmbH, nachstehend LUXEN genannt.

Mitinbegriffen sind sämtliche Angebote und Verträge zwischen der LUXEN und dem Kunden. Der Kunde erklärt sich mit seiner Unterzeichnung des Erfassungsbogens bzw. des Angebots in vollem Umfang einverstanden.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

LUXEN erkennt abweichende, entgegenstehende Bedingungen nicht an, ausgenommen, LUXEN hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Ebenso gelten diese AGB auch dann, wenn LUXEN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen LUXEN und dem Kunden sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Gegenüber Unternehmen gelten nachstehende AGB gemäß § 14 BGB. Es wird darauf hingewiesen: Ein Solaranlagen Erwerber ist Unternehmer im Sinne dieser AGB. Insofern die AGB nicht explizit gesetzlich zugesicherten Rechten widersprechen, gelten die AGB auch für Nichtunternehmer. Der betreffende Teil dieser AGB wird in solch einem Fall durch die gesetzliche Regelung ersetzt, alles Weitere bleibt unverändert.

Zahlungsbedingungen

Jedes Angebot führt genau an, was in den entsprechenden Leistungen enthalten ist. PV Module, Montagesystem, Installationen, Wechselrichter, Speicher, usw., ebenso werden mögliche Sondervereinbarungen angeführt.

Ausgenommen sind außergewöhnliche anfallende Zusatzkosten, die durch nicht vorhersehbare Gegebenheiten entstehen wie z.B. an der vorhandenen Elektroinstallation oder eine zusätzlich benötigte Neuinstallation eines Zählerschranks.

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise sind Endpreise, angeführt in Euro. Es handelt sich um Nettopreise, wenn die Mehrwertsteuer nicht explizit angeführt wird. In der Rechnung ist die entsprechende Mehrwertsteuer immer angegeben.

Fällig ist die Rechnung nach 3 Tagen nach Erhalt. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das in der Rechnung angeführte Rechnungskonto.

Zurückbehaltung- und Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn diese von der LUXEN anerkannt bzw. seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

Im Fall, dass sich die Modul Anzahl nachträglich einer Bestellung auf Wunsch des Kunden ändert, werden diese seitens LUXEN gesondert als Mehrleistung angeboten.

Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

LUXEN hat das Recht, auch im Falle anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf ältere Schulden anzurechnen bzw. bei bereits angefallenen Mehrkosten und Zinsen durch den Zahlungsverzug des Kunden, ist LUXEN dazu berechtigt den offenen Betrag auf die Hauptforderung anzurechnen.

Falls kein Festpreis vereinbart wurde, ist LUXEN dazu ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen.

Vertragsgegenstand

Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages.

Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Dienstleistungen und Produkte. LUXEN trifft die Auswahl der einzelnen Komponenten, sofern diese nicht explizit in der Auftragsbestätigung angeführt sind.

Sämtliche Angebote von LUXEN sind unverbindlich und freibleibend, dasselbe betrifft auch Angebote online, z.B. Anzeigen und physische Werbemittel, z.B. Prospekte.

Vorbehalten sind Änderungen wie der Form, Farbe, Material, Gewicht, technische Änderungen, oder ähnliches bleiben im Rahmen des Zumutbaren und technischen Fortschritts.

Die Bestellannahme durch LUXEN erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch die technische Realisierbarkeit, der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer und des Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung). Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Kunde unverzüglich informiert, bei Vorauszahlungen wird der betreffende Betrag unverzüglich erstattet.

LUXEN ist berechtigt, Teilbereiche oder den gesamten Auftrag an Dritte zu übertragen. Hierfür bedarf es keine Zustimmung des Kunden.

Vorbehalten und nicht bindend sind gegebenenfalls nicht mehr aktuelle Internetanzeigen, Katalogangaben, Internetseiten und technische Dokumentationen, technische Änderungen in Katalogen.

Durchführung

Bereits vor Beginn der Montage stellt der Kunde LUXEN eine ausreichende Anzahl von der entsprechenden Dacheindeckung zur Verfügung, damit LUXEN Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, gleich austauschen kann. Ebenso sichert der Kunde bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für das zusätzlichen Gewichts einer Solaranlage an seinem Gebäude erfüllt sind. Nur wenn offensichtliche Zweifel an der Aussage des Kunden bestehen, ist LUXEN dazu verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen.

Urheberrecht

LUXEN behält sich das Eigentums- und Urheberrecht vor an Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen. An diesen Unterlagen sind die Rechte Dritter unbeschadet und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, es sei denn LUXEN erteilt dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Rücktrittsrecht

LUXEN behält sich das Rücktrittsrecht ein in Fällen, wie wenn z.B. Dach (Aufbau, Stuhl, Konstruktion, Eindeckung) oder technische Anforderungen nicht den technischen Anforderungen einer Solaranlagen Montage entsprechen bzw. nicht technisch einwandfrei sind, nicht den technischen Vorschriften und der statischen Voraussetzung entsprechen und diese Mängel seitens Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben wurden.

Des Weiteren hat LUXEN das Recht durch eine Auftragsverzögerung durch die oben genannten Beispiele eine Schadenspauschalein Höhe von 10% des gesamten Kaufpreises dem Kunden zu verrechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. LUXEN bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.

Lieferbedingungen

In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

Die Einhaltung schriftlich bestätigter, verbindlichen Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung durch Zulieferer, sowie entsprechenden, für die Solaranlagen Montage benötigter Witterungsverhältnisse.

Voraussetzung seitens Kunden für eine rechtzeitige, ordnungsgemäße Lieferung ist der vorab definierte, zeitgerechte Zahlungseingang, Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen, Bauunterlagen, sowie Abklärung technischer Fragen. Es ist die Verpflichtung des Kunden einen ungehinderten Montageablauf und Zugang zur Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge), Strom- und Wasseranschluss, ausreichend Arbeits- und Lagerplatz zu gewähren.

LUXEN ist dazu berechtigt, Teillieferungen durchzuführen.

LUXEN wird von seiner Leistungspflicht befreit im Falle, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird.

Bei außergewöhnlichen Einflüssen wie Streiks, Umweltkatastrophen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, usw., verlängert sich die Lieferfrist dementsprechend. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche oder Rechte.

Die Haftung liegt bei LUXEN, sofern der Lieferverzug auf einer von LUXEN zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Diese Haftung ist auf den eintretenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Ein solcher, durch die LUXEN verursachten Lieferverzug wird für jede vollendete Woche im Verzug mit einer Verzugsentschädigung von 0,5% des ursprünglichen Lieferwertes begrenzt.

Versand

LUXEN wählt die Versandart.

Die anfallenden Versandkosten und Transportversicherung trägt LUXEN.

Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken und LUXEN muss unverzüglich über festgestellte Schäden informiert werden.

Entstehen durch den Kunden oder durch ihn verursachte Umstände Schäden, ohne Verschulden seitens LUXEN, wie z.B. Versand oder Abnahme werden verzögert oder unmöglich gemacht, sind anfallende Mehrkosten und Schäden vom Kunden zu tragen.

Haftung, Gewährleistung,

Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel LUXEN unverzüglich gemeldet hat.

LUXEN behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und   -gestaltung, Profilgestaltung, sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.

Farbabweichungen geringen Ausmaßes, z. B. herstellungsbedingt, gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.

Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von LUXEN Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt LUXEN die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.

LUXEN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit LUXEN keine vorsätzliche Vertragsverletzung zugesprochen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ebenso, wenn gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.

Unberührt bleibt die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso gilt dies auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller, der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen. LUXENhaftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LUXEN.

Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde LUXEN nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Kunden zu tragen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn LUXEN vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

Software

Sofern im Lieferumfang eine Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Eine Nutzung, Überarbeitung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.

Die Software wird rein zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

 

Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass LUXEN die installierte Anlage als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos der Anlage werben darf.

 

Datenschutz 

LUXEN verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält sich LUXEN vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken, wie z. B. Versendung von Informationsmaterial, zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber LUXEN der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird LUXEN die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

Weitere Infos unter Datenschutzerklärung.

 

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz von LUXEN. LUXEN ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der LUXEN GmbH.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Ebenso gilt dies im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.